Stellungnahme zum Umgang mit Verdacht auf Sexualstraftaten

(Stellungnahme der Lehrerkammer zur Richtlinie zum Umgang der Schulen mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler)
Die Lehrerkammer begrüßt die Initiative der Behörde, dieses sensible Thema offensiv zu regeln. Die Mitglieder der Lehrerkammer verfügen über weitreichende Erfahrungen im Umgang mit diesem Thema, sei es, das Kindeswohl betreffend, oder sei es, dass vorgesetzte Stellen angemessen und sehr professionell gehandelt haben – oder leider nicht.
Die Lehrerkammer hat in einer sehr ausführlichen und differenzierten Form das Thema diskutiert und empfiehlt der Behörde dringend, die Richtlinie in dieser Form nicht zur Abstimmung zu geben. Sie ist nicht alltagstauglich für Lehrkräfte bzw. Schulleitungen geschrieben. – In der Realität sind eher vage Vermutungen die Regel, als handfeste Verdachtsmomente, auf die diese Richtlinie sich bezieht.
Die Lehrerkammer hat aber ein hohes Interesse an einer Regelung und bietet an, dass erfahrene Lehrerkammer-Mitglieder an einer Verbesserung der Richtlinie aktiv mitwirken.
Zur Kritik im Einzelnen:
1. Die Richtlinie bezieht sich im Titel auf „Schülerinnen und Schüler“, aber der erste Satz spricht den Missbrauch von „Kindern und Jugendlichen“ an.
Dies führt zu der Annahme, dass die Richtlinie sich nicht auf erwachsene OberstufenschülerInnen der allgemeinbildenden Schulen sowie erwachsene SchülerInnen der berufsbildenden Schulen beziehen.
2. Die Lehrerkammer sieht einen Unterschied zwischen der sexuellen Selbstbestimmung von bspw. 8jährigen und 17jährigen SchülerInnen, mit denen altersgemäß angemessen und damit unterschiedlich umzugehen ist. Eine solche Differenzierung fehlt in der Richtlinie.
Damit steht diese Richtlinie in krassem Widerspruch zu den Ausführungen beispielsweise des LI/Broschüre: Sexuelle Grenzverletzungen bei Kindern und Jugendlichen (S. 6). Hier wird vor einer unnötigen Dramatisierung gewarnt (Beispiel: Doktorspiele 2. Klasse – die Schulleiterin informiert sofort die Polizei statt zunächst fachlich zu beraten.)
3. In Nummer 2 der Richtlinie wird ausgeführt, dass die Schulleitung das LKA 42 informieren muss, wenn “ernstzunehmende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat …“ vorliegen. Dieser Satz ist ohne Erläuterung oder juristisches Examen nicht zu verstehen: Welche tatsächlichen Anhaltspunkte sind denn nicht ernst zu nehmen? Was unterscheidet Anhaltspunkte von tatsächlichen Anhaltspunkten? Und: Es gibt doch einen Unterschied zwischen einem Anhaltspunkt und einer wie auch immer gearteten Tatsache.
Für eine normale Lehrkraft, die etwas beobachtet hat, ist die entscheidende Frage: Wendet sie sich sofort und direkt an die Schulleitung, oder kontaktiert sie andere Personen oder Funktionsträger (z. B. BeratungslehrerIn, KlassenlehrerIn, außerschulische Beratungsstellen)? Diese Aspekte werden in der gesamten Richtlinie nicht angesprochen, und das ist ein großes Manko.
4. In Nummer 2 Absatz 1 der Richtlinie wird der Schulleitung die verbindliche Vorgabe gemacht, das LKA 42 zu informieren. Diese umfassende Vorgabe schießt aus Sicht der Lehrerkammer über das Ziel hinaus. Zudem wird in Punkt 5 „der Schule“ explizit untersagt, Befragungen irgendwelcher Art durchzuführen. „Die Schule“ … sind damit tatsächlich sämtliche Beschäftigten gemeint?
Die Lehrerkammer vermutet, dass die Verfasser dieser Richtlinie sich nicht darüber im Klaren sind, wie viele Verdächtigungen es im Schulalltag gibt, und wie viele vermuteten Vorfälle sich in Nichts aufgelöst haben, nachdem schulintern gezielt nachgefragt wurde.
Zudem hat auch die Schulleitung eine Fürsorgepflicht gegenüber den MitarbeiterInnen, diese vor falschen Anschuldigungen und möglichen Verleumdungen zu schützen.
Nach Auffassung der Lehrerkammer müssen die jeweils pädagogisch Verantwortlichen, wenn sie eine Beobachtung gemacht haben oder ihnen eine Beobachtung zugetragen wird, im Ansatz den Hinweisen nachgehen dürfen. Dies sollte auch für Schulleitungen gelten. Nicht jeder Verdachtsfall sollte ungeprüft zum LKA-Fall werden.
Schulische und außerschulische Beratungsinstitutionen wie BeratungslehrerInnen, ReBBZ (Beratung), BZBS, Dunkelziffer e. V.  u. a. m. haben in der Vergangenheit anfragende MitarbeiterInnen sehr hilfreich beraten und unterstützt. Soll das nun nicht mehr möglich sein?
Als Analogie ein ähnliches Beispiel aus dem Kita-Bereich: Dort ist zurzeit geregelt, dass für jede Kita im Bezirk eine ausgebildete ’Kinderschutzfachkraft’  benannt und zuständig ist. Diese wird i. d. R. bei Anhaltspunkten von sexuellem Missbrauch bei der Vorklärung eines (Verdacht-)Falles zu Rate gezogen. Sie leistet konkrete fachliche Hilfestellungen bei der Einschätzung des Sachverhaltes und für die weitere Vorgehensweise der MitarbeiterInnen.
In den Schulen übernehmen oft BeratungslehrerInnen und die zuständigen Beratungsinstitutionen diese Funktion. Soll im schulischen Kontext demnächst tatsächlich jeder Verdachtsfall ungeprüft zu LKA-Ermittlungen führen?
5. In Nummer 2 Absatz 3 wird die Schulleitung aufgefordert, das LKA dann nicht zu informieren, wenn „das Opfer der Information des LKA klar und unmissverständlich widersprochen“ hat. Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Schulleitung das LKA nur mit Einverständnis des betroffenen Kindes oder Jugendlichen informieren darf.  Ist das so intendiert? Gilt das auch für Grundschulkinder? Müssten nicht die Sorgeberechtigten und/oder das Amt für Jugend in einem solchen Fall in die Entscheidung eingebunden werden und/oder vorher informiert sein?
Weiterhin ist anzumerken, dass für Lehrkräfte in Anlehnung an das SGB VIII § 8a  Abs. 3 bis 5 eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt besteht, wenn ein Verdachtsfall sich auf das häusliche Umfeld minderjähriger SchülerInnen bezieht. Wo ist diese Meldepflicht verortet/aufgeführt/geregelt? Oder bezieht sich die geforderte Auskunftspflicht der Schulleitungen nur auf Vorkommnisse innerhalb der Schule seitens vermuteter Übergriffe von Beschäftigten?
6. Der Entwurf der Richtlinie verpflichtet in Nummer 2 Absatz 3 die Schulleitung zu prüfen, ob die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens „eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit des Opfers auslösen könnte (Suizidgefahr)“.
Dies hält die Lehrerkammer für unzumutbar, weil Schulleitungen dafür nicht geschult wurden. Späteren Schuldzuweisungen öffnet dieser Passus Tür und Tor. (ReBBZ oder das BZBS anzurufen ist offensichtlich untersagt, weil das LKA ’unverzüglich’ anzurufen ist.)
Zudem kann diese Prüfung in vielen Fällen nicht durchgeführt werden, weil die Schulleitung den/die betroffene/n SchülerIn möglicherweise gar nicht sieht oder spricht, wenn sie erst im Nachhinein informiert wurde.
7. Der Text in Nummer 2 ist in allen 4 Sätzen zusammenhängend als Vorgabe für Schulleitungen zu verstehen. Im Widerspruch dazu steht, dass in Nummer 3 –letzter Satz– die Maßnahmen der Sätze 3 und 4 (aus Nummer 2) der „leitenden Schulaufsicht“ übertragen werden.
8. Im Nummer 3 wird ausgeführt, dass die zuständige Schulaufsicht umgehend den Landesschulrat informiert. Gilt dieses Verfahren auch für die HIBB-„Zentrale“? Ist  dieses Verfahren mittlerweile mit dem HIBB abgestimmt?
Nach Einschätzung der Lehrerkammer steht diese Richtlinie im Widerspruch zu der jetzt praktizierten Vorgehensweise. Siehe: Meldebogen bei schulischen Gewaltvorfällen an Beruflichen Schulen (HIBB).
9. Die Lehrerkammer schlägt vor, in einer überarbeiteten Fassung unter dem Punkt „Hinweis“ (als Anhang) auch auf die Handreichungen der BSB und der BASFI hinzuweisen. Außerdem sollten zusätzliche Beratungsstellen und Ansprechpartner aufgeführt werden, die bei der Vorklärung zu Rate gezogen werden können, beispielsweise Allerleirauh e. V., Dolle Deerns e. V., Dunkelziffer e. V., Mädchenhaus Hamburg, Zornrot e. V., Zündfunke e. V., Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen, Wendepunkt e. V., Kinderschutzzentrum Harburg und Hamburg, UKE-Institut für Rechtsmedizin/Kinder-KOMPT.
Die Lehrerkammer hat den Eindruck, dass mit dieser Richtlinie große Problemfelder allein auf die Schulleitungen abgewälzt werden (könnten) bei gleichzeitiger Handlungseinschränkung, beispielsweise kompetenten Rat von schulnahen Beratungsinstitutionen einzuholen.
Den Mitgliedern der Lehrerkammer ist ein ganzer Strauß an kompetenten Beratungsstellen in Hamburg bekannt, die sich in der Vergangenheit bewährt haben (s.o.). Diese bewährten Institutionen nun auszuschließen und nur auf das LKA 42 zu setzen ist nach Meinung der Kammer aber nicht der richtige Weg, wenn es um das Kindeswohl geht (siehe Schutzauftrag SGB VIII § 8a). Nach § 8b SBV III sieht der Gesetzgeber sogar eine fachliche Beratung und Begleitung von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, zu deren Schutz verbindlich vor. Der Lehrerkammer fehlen Hinweise, wie im Alltag rechtssicher Beratungsstellen einbezogen werden können.
Die Lehrerkammer stellt fest, dass diese Richtlinie latent von zwei Tätergruppen ausgeht: von MitarbeiterInnen im Schulbetrieb und von Sorgeberechtigten.
Doch man muss auch mit Gewalt von älteren MitschülerInnen, von einer Schülergruppe, von Schulweg-Passanten oder, im berufsbildenden Bereich, von Gewalt seitens der Ausbildenden, Ausbilder oder Firmen-MitarbeiterInnen rechnen. Eine Differenzierung in dieser Hinsicht wäre wünschenswert. – Was passiert eigentlich, wenn die Schulleitung unter Verdacht steht?
Leider kommt es immer noch zu häufig vor, dass MitarbeiterInnen vorschnell verdächtigt und ins Abseits gestellt werden. Der Schutz der MitarbeiterInnen muss bis zum Beweis einer Straftat gewährleistet sein. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass es auch schon Schulleitungen gegeben hat, die die vermeintliche Gunst der Stunde ergriffen haben und bei haltlosen Verdächtigungen einen aus ihrer Sicht unliebsamen Mitarbeiter diskreditiert und sehr schnell von der weiteren Mitarbeit ausgeschlossen haben. Hier wünscht sich die Lehrerkammer eine interne Ermittlungsstelle, die ggf. solchen Vorwürfen unnachgiebig nachgeht.
Die Lehrerkammer hält die Richtlinie in der vorliegenden Form für nicht zielführend und lehnt sie ab. Gleichwohl hat die Lehrerkammer ein hohes Interesse an einer Regelung, die den Handelnden vor Ort helfen kann, und bietet ihre weitere Mitarbeit an.

pdf: LKSt_150416_Sexualstraftaten