Die Lehrerkammer vermutet, dass die Dienstanweisung nicht ernst gemeint ist. Sie wird in der praktischen Umsetzung scheitern und dient nur dazu, die öffentliche Meinung zu beruhigen.
Die Lehrerkammer stellt fest:
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Das ausdrückliche Verbot, mehr als zwei Arbeiten pro Woche schreiben zu lassen, wird scheitern, sobald Klassenarbeiten in erhöhter Zahl ausfallen und nachgeholt werden müssen. Hier manövriert die Behörde in einen faktischen Widerspruch zu anderen Regelungen über Lernerfolgskontrollen hinein. Die Lehrerkammer fordert, die Formulierung wie folgt zu ändern: „Pro Woche sollen regelmäßig nicht mehr als zwei Leistungserfolgskontrollen geschrieben werden.“
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Auch SchülerInnen sind manchmal verhindert, Klassenarbeiten mitzuschreiben. Für diesen Fall ist es nicht machbar, die Grenze von zwei Arbeiten pro Woche einzuhalten. Hier muss eine dritte Arbeit nachgeholt werden dürfen.
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Die Festlegung auch monatlicher Grenzen verkompliziert das Verfahren unnötig. Durch die Beschränkung auf zwei Arbeiten pro Woche wird schon eine Reduktion um 1/3 erreicht. Dies auch monatsweise, d. h. für angebrochene Wochen festlegen zu wollen, ist aberwitzig. Die Lehrerkammer weist darauf hin, dass im Dezember durch Schulferien bereits die Anzahl der verfügbaren Wochen beschränkt ist und damit automatisch die Anzahl der zulässigen Klassenarbeiten geringer ist als bspw. im November. Die Lehrerkammer fordert, den zweiten Stichpunkt komplett zu streichen.
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Durch die schwammige Definition von „Lernerfolgskontrolle“ sind Konflikte zwischen SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen vorprogrammiert (bspw. bei Vokabeltests).
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In der Erläuterung C heißt es: „Der Terminplan ist mit der Klassenkonferenz abzustimmen“. Dies ist in der Praxis nicht möglich, da die ersten Termine bereits vor Zusammentreten der Klassenkonferenz liegen. In der Dienstanweisung ist auch nur eine Soll-Bestimmung zu finden.